Voraussetzungen für die private Krankenversicherung

Privatpatienten haben im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten unzählige Vorteile. Ob Vorsorge oder Ernstfall: Als Privatpatient genießen Sie Leistungen und Behandlungsmethoden, die über dem Niveau der gesetzlichen Kassen liegen.

Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten, müssen privat Versicherte auch keine Leistungskürzungen hinnehmen oder gar mit ihrem Versicherer über die Wirtschaftlichkeit einer Behandlungsmethode streiten. Die private Krankenversicherung muss die Leistungen bezahlen, die vertraglich mit dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde.

Wer sich privat versichern möchte, muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:Die erste Hürde auf dem Weg in die private Krankenversicherung ist die gesetzliche Regelung. Demnach dürfen sich diejenigen privat versichern, für die keine Versicherungsplicht besteht. Darunter fallen Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studenten (nur nach Befreiung!) und Arbeitnehmer über der Jahresentgeltgrenze.

Diesen Personengruppen steht es frei, ob sie sich privat versichern oder ob sie als freiwilliges Mitglied in der einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben.

Hat man nun die Vorgabe des Gesetzgebers erfüllt, hängt die Aufnahme in die private Krankenversicherung von der Antragsannahme des gewünschten Unternehmens ab. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen sind private Versicherungsgesellschaften nicht dazu verpflichtet (außer im Basistarif), jeden Antragssteller anzunehmen. Ob ein privates Unternehmen den Antragssteller annimmt oder nicht, hängt hauptsächlich vom Alter und dem Gesundheitszustand des Antragstellers ab:

Private Versicherungsträger nehmen Neukunden in der Regel bis max. zum 55. Lebensjahr auf. Bestehen bei einem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Antragsstellung Vorerkrankungen (z.B. Allergien, Bluthochdruck etc.), erhebt das Versicherungsunternehmen für die zusätzlichen Krankheitsrisiken einen Risikozuschlag (= Beitragszuschlag). Bei bestimmten Erkrankungen kann das Unternehmen sogar einen Leistungsausschluss diesbezüglich erheben oder den Antragssteller ganz ablehnen.